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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Geltung Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge, Vereinbarungen und sonstigen geschäftlichen Beziehungen zwischen FTA FAIR TRAVEL ASSISTANCE (im Folgenden mit Agentur bezeichnet) und Auftraggebern. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 2 Vertragsgegenstand 1. Die Agentur vermittelt ihren Auftraggebern Models/Hostessen (im Folgenden Mitarbeiter) für Modeschauen, Werbeaufnahmen, Messebetreuung und ähnliche Veranstaltungs- und Promotionaktionen, ohne dabei als Veranstalter zu fungieren. Die Mitarbeiter der Agentur sind selbstständige Unternehmer. Die Rechnungserteilung erfolgt im Namen der Agentur. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten vorbehaltlich gesonderter Verträge in keinerlei Rechtsbeziehung zum Auftraggeber und sind insbesondere nicht berechtigt, für die Agentur irgendwelche Willenserklärungen abzugeben oder Geld in Empfang zu nehmen. 2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit den Mitarbeitern der Agentur Verträge über die Erbringung von Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen zu schließen, wenn hinsichtlich dieser Veranstaltungen bereits vertragliche Beziehungen mit der Agentur über die Erbrin-gung gleicher oder vergleichbarer Leistungen bestehen. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber an die Agentur den Betrag zu leisten, der der Vergütung entspricht, die bei Vergabe des an den Mitarbeiter vergeben Auftrags an die Agentur zu bezahlen wäre. § 3 Vertragsmodalitäten 1. Grundlage der Geschäftsbeziehung mit Auftraggeber ist das individuelle Angebot der Agentur, in dem die Vertragsmodalitäten insbesondere Ort und Dauer der Veranstaltung, Art und Umfang der Tätigkeit, Anzahl des hierfür benötigten Mitarbeiter gemäß den Angaben des Auftraggebers sowie die Vermittlungsprovision der Agentur näher aufgeführt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Vertragsunterzeichnung besondere behördliche Anforderungen (z.B. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz), die für die Erfüllung des Auftrags wesentlich sind, schriftlich bekannt zu geben. 2. Die Mitarbeiter werden von der Agentur entsprechend der Auftragsanforderung und den Wünschen des Auftraggebers vorausgewählt. Soweit der Auftraggeber auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Vorauswahl seine Auswahl getroffen hat, gilt der Vertrag als abgeschlossen soweit die Agentur den Vertragsschluss schriftlich bestätigt. 3. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, ist dies schriftlich mit der Agentur abzusprechen. 4. Die Agentur kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. 5. Die im Auftrag festgelegte Einsatzzeit enthält folgende Pausenansprüche für die Mitarbeiter 6 Std. Einsatzzeitzeit = 30 Min.; 8 Std. Einsatzzeit = 45 Min. und 10 Std. Einsatzzeit = 60 Min. Die Pausen verstehen sich als Teil der Arbeitszeit und werden bezahlt. Die Pausenin-anspruchnahme erfolgt in Abstimmung zwischen Auftraggebern und den Mitarbeitern. 6. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen und der Mindesteinsatzzeit erfolgt die Abrechnung für die tatsächlich erbrachten Stunden. Es wird pro Mitarbeiter jede angefangene halbe Stunde berechnet. Als Veranstaltungsbeginn gilt die von Auftraggeber beim Vertragsschluss angegebene Zeit. Die Mindesteinsatzzeit beträgt 50 % der vom Auftraggeber beim Vertragsschluss angegeben voraussichtlichen Einsatzzeit. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Ort die von den Mitarbeitern der Agentur ausgefüll-ten Stundenzettel zu prüfen und diese bei Richtigkeit zu unterzeichnen. Ist der Auftraggeber mit den Angaben auf den Stundenzetteln nicht einverstanden, so vermerkt er darauf die von ihm für richtig angesehene Stundenzahl und bestätigt diese Angabe mit der Unterschrift nebst der Angabe der genauen Uhrzeit der Unterzeichnung. 8. Der Auftraggeber stellt soweit möglich und zumutbar den Mitarbeitern der Agentur einen verschließbaren Raum zur Verfügung, in dem sie sich umkleiden und ihre Kleidung hinterlassen können. Der Schlüssel wird an die Mitarbeiter bis zum Ende des Auftrags übergeben. 9. Der Auftraggeber versorgt die Mitarbeiter mit alkoholfreien Getränken und, falls die Veranstaltung während der üblichen Essenszeiten stattfindet, mit kostenlosem Essen. 10. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen erfolgt die Anreise der Auftragnehmer auf eigene Kosten. Dies gilt nicht, wenn durch kurzfristige Änderungen des Veranstaltungsortes oder Veranstaltungszeit durch den Auftraggeber Mehrkosten anfallen. § 4 Abrechnung und Vergütung 1. Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere die Vergütung der zum Einsatz gebrachten Mitarbeiter, erfolgt ausschließlich durch die Agentur und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2. Die Agentur kann bereits bei der Erteilung des Auftrags für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung beziehungsweise weiterer so berechneter Vorschüsse abhängig machen. 3. Die Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenzettel. Mit der Unterzeichnung der Stundenzettel erkennt der Auftraggeber ihre Richtigkeit an. 4. Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Danach gelten die Abrechnungen als anerkannt, es sei denn die Abrechnungen weichen von den Stundenzetteln ab. § 5 Kündigung 1. Kündigt der Auftraggeber bis 7 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn den Vertrag orden-tlich, so kann die Agentur – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen –25% des Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstanden Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Erfolgt die Kündigung bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn beträgt der pauschaler Schadensersatz 75% und bei einer Kündigung ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn 100% des Entgeltes. Als Grundlage gilt die Mindesteinsatzzeitzahl. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen oder gar keinen Schadens vorbehalten. Die Agentur wird sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon un-berührt. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn die vereinbarte Honorare bzw. Kosten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Gleiches gilt bei nicht gezahlten Vorschüssen bzw. Anzahlungen, die zuvor vertrag-lich vereinbart wurden. 3. Eine Kündigung ist schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Kündigungszeitpunkts gilt das Empfangsdatum der Kündigung beim dem Kündigungsempfänger. 4. Wird die Durchführung des Auftrags aus Gründen vereitelt, die keine der Vertragsparteien zu vertreten haben, so behält die Agentur den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Bei open-air- Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko. § 6 Haftung 1. Die Agentur haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter, ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. 2. Die Agentur haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wer-den, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal-pflichten) zur Folge hat. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Agentur haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 3. Eine weitergehende Haftung der Agentur für einfache Fahrlässigkeit ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbeson-dere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer freier Mitarbeiter. 4. Für den Inhalt, insbesondere die Richtigkeit der von den Mitarbeitern gemachten Anga-ben, trägt diese die alleinige Verantwortung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und übernimmt keine Gewährleistung für die von Mitarbei-tern angegebenen Fähigkeiten. 5. Die Haftung der Agentur für das Handeln der Mitarbeiter ist ausgeschlossen, soweit diese über eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung verfügen. § 7 Geheimhaltung und Presse 1. Informationen und Unterlagen der Agentur dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Als Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. anzusehen. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu. Dies beinhaltet auch, dass Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Honorare gegeben wird. 3. Die Agentur darf den Auftraggeber und die Veranstaltung auf ihrer Web - Site in Schrift und Bild führen und in anderen Medien als Referenz-Auftraggebern nennen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. 4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne Einwilligung des Einsatzpersonals zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu vermitteln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber den Mitarbeitern keine Auskünfte über die dem Auftrag zugrunde liegenden Konditionen zu erteilen. § 8 Eigentums- und Urheberrecht Der Auftraggeber und die Agentur sind berechtigt, alle während der Auftragsdurchführung aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen. § 9 Zurückbehaltung/Aufrechnung/Abtretung 1. Die Agentur ist zur Zurückbehaltung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen des Auftraggeber bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggebern berechtigt, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Aufrag stehen, in dessen Rahmen die Unterlagen und/oder sonstigen Gegenstände übergeben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig erscheinen müsste. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers beziehungsweise Vertragspartners gegen die Agentur kann nur wegen unbestrittener fälliger Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Agentur nur berechtigt, soweit die Forderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 4. Die dem Auftraggeber aus der Beziehung zu der Agentur etwaig zustehenden Rechte sind ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht übertragbar. § 10 Vertragsänderung/Datenschutz 1. Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie jeglicher vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. 2. Die Agentur weist gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV Anlage i.S.d. § 28 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Die Agentur sichert zu, dass persönliche Daten streng vertraulich behandelt werden. 3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. § 11 Salvatorische Klausel Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen. |
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